Bereits an dieser Stelle kann jedoch festgehalten werden, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten seine Glaubwürdigkeit insgesamt massgeblich erschüttert. Seine Aussagen imponieren durch höchst widersprüchliche Angaben zur Täterschaft und nicht nachvollziehbaren Angaben zu den einzelnen Sachverhalten. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 1598 ff., S. 15 ff.) erachtet auch die Kammer das Aussageverhalten des Beschuldigten als unglaubhaft.