Die Kammer kann sich diesen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. Die fraglichen Zeugenaussagen sind ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschuldigte wesentlich mehr mit Hanf zu tun hatte, als er die Kammer glauben machen will. Soweit relevant werden weitergehende Ausführungen zu den Aussagen des Beschuldigten bei der konkreten Beweiswürdigung zu den jeweiligen Anklagepunkten gemacht. Bereits an dieser Stelle kann jedoch festgehalten werden, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten seine Glaubwürdigkeit insgesamt massgeblich erschüttert.