Das Gericht erachtet die Aussagen von R.________ ebenfalls grundsätzlich als glaubhaft. Insbesondere belastet R.________ sich mit seinen Aussagen schlussendlich indirekt auch selbst, was für seine Glaubwürdigkeit spricht. Es sind des Weiteren keine Gründe ersichtlich, weshalb R.________ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Zudem gibt es diverse weitere Personen, welche – wenn auch hauptsächlich vom Hörensagen – mitbekommen haben, dass der Beschuldigte