__ sich an der Hauptverhandlung nicht mehr an alles erinnern konnte. Es spricht für die Glaubwürdigkeit eines Zeugen, dass er die ihm vorgehaltenen Aussagen nicht einfach bejaht, obwohl er sich (nachvollziehbar) nicht mehr an alles erinnern kann. S.________ belastete den Beschuldigten dann auch nicht unnötig, so hat er z.B. zu Protokoll gegeben, dass er nach April 2011 nie mehr gesehen habe, dass der Beschuldigte Marihuana abgegeben habe (pag. 500 Z. 121-124). R.________ hat an der delegierten Einvernahme vom 15.01.2013 bei der Kantonspolizei ausgesagt, dass er selber nie Cannabisprodukte vom Beschuldigten gekauft oder erhalten habe.