„Das war im Bauernhaus der Eltern. In einem Schrank draussen, wo er auch die Motorsägen darin hatte.“, „Es war in einem Doppelplatt der Coop-Zeitung eingewickelt.“ oder „Im Stöckli des Bauernhauses, zwischen Latten und Fensterladen, hatte ich auch einmal etwas gesehen.“ (pag. 499 Z. 53-61). Zwischen den ersten Einvernahmen bei der Polizei und den Einvernahmen vor Gericht liegen dann auch mehrere Jahre, womit sich Abweichungen in den Aussagen mit dem Zeitablauf erklären lassen und in einem gewissen Mass sogar aufdrängen. Ebenfalls ist unter diesen Umständen nachvollziehbar, dass der Zeuge S.________ sich an der Hauptverhandlung nicht mehr an alles erinnern konnte.