24 aussetzen zu wollen (pag. 614, Z. 129 ff.). Es ist auch nicht einzusehen, warum die Erwähnung des Produkts in den Augen des Beschuldigten im zweiten Anlauf weniger lächerlich war. Die Vorinstanz führte sodann mehrere Zeugenaussagen auf, welche den Beschuldigten hinsichtlich dem Verkauf von Marihuana belasteten (pag. 1601 f., S. 18 f. der Urteilsbegründung): So hat S.________ an der Einvernahme vom 14.01.2013 bei der Kantonspolizei Bern ausgesagt, dass er gesehen habe, dass der Beschuldigte Marihuana verkauft bzw. unentgeltlich abgegeben habe.