945 Z. 1 f.). Letztlich behauptete der Beschuldigte, er wisse nicht, um was es sich bei dieser Notiz gehandelt habe (pag. 1547, Z. 14 f.). Dieses ausweichende Aussageverhalten ist nicht überzeugend. Der Beschuldigte stellte im Verlauf des Strafverfahrens wiederholt unter Beweis, dass er sehr wohl über Marihuana, dessen unterschiedliche Verwendungen und die gesetzlichen Regelungen Bescheid wusste. Anlässlich der Auswertung des sichergestellten Laptops konnte zudem der Zugriff auf einschlägige Internetseiten (Hanfsamen für Innenräume) festgestellt werden (pag.