1787, Z. 23 ff.). Den Unterschied zwischen legalem und illegalem Hanf kenne er und habe er als Landwirt auch immer gekannt (pag. 1787, Z. 35 ff.). Unter Berücksichtigung dieser Aussagen ist erstaunlich, dass der Beschuldigte dennoch behauptete, nicht zu wissen, was «weed» bedeute (vgl. hierzu Ausführungen unter Ziff. 17.2 hiernach). Dieses anfänglich behauptete «Nichtwissen» des Beschuldigten ist nicht mit der späteren «Fachsimpelei» vereinbar. Bezeichnend ist, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit den Geständ-