Diese Erklärung vermag nicht zu überzeugen. Die anfänglichen Aussagen des Beschuldigten sind in Übereinstimmung und mit Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz als Schutzbehauptungen im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Eigenkonsum zu werten. Dies gilt umso mehr, als die wiederholten Drogentests beim Beschuldigten negativ ausfielen (pag. 87; pag. 106; pag. 118 f.). Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme erklärte der Beschuldigte des Weiteren, er wisse nicht viel über Hanf. Er kenne den Sortenkatalog nicht und könne auch nicht sagen, was für Hanf er auf dem Maisfeld angepflanzt habe (pag. 585, Z. 50 f.). Er wisse über den besten Erntezeitpunkt nicht Bescheid (pag.