Dies spricht dafür, dass der Beschuldigte die Aussagen aus freiem Willen machte und keineswegs unter Druck gesetzt wurde. Es ist ferner nicht nachvollziehbar, warum der Beschuldigte – wäre er effektiv unter Druck gesetzt worden, ein Geständnis abzulegen – nicht in der Lage war, konstant und gleichbleibend bei einer Version der Geschehnisse zu bleiben. Eine unzulässige Druckausübung auf den Beschuldigten schliesst die Kammer nach dem Gesagten