«Der Anwalt erklärt, dass er seinen Mandanten darauf hingewiesen hat, dass wenn er andere Aussagen macht als vorher, dies unglaubwürdig erscheint. Herr A.________ wird heute erklären, wie die Sache tatsächlich passiert ist» (pag. 615, Z. 141 ff.). Daraufhin blieb der Beschuldigte bei der Version eines Dritten, um dies in späteren Einvernahmen allerdings wieder teilweise anzupassen (vgl. obige Ausführungen). Dies spricht dafür, dass der Beschuldigte die Aussagen aus freiem Willen machte und keineswegs unter Druck gesetzt wurde.