erfolgt (vgl. hierzu Ausführungen unter Ziff. 14 ff. hiernach). Die Polizisten V.________, W.________ und X.________ bestätigten zudem übereinstimmend, den Beschuldigten nicht unter Druck gesetzt zu haben. Er habe vielmehr von sich aus zugegeben, dass der Hanf ihm gehöre (pag. 1172, Z. 30 ff.; pag. 1173, Z. 9 ff.; pag. 1174, Z. 37 ff., pag. 1176, Z. 40 ff., pag. 1177, Z. 20 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten erfolgten zudem regelmässig in Anwesenheit seiner Verteidigung. Es wurde nie unzulässiger Druck gerügt und der Beschuldigte bestätigte die Richtigkeit der Einvernahmeprotokolle jeweils mit seiner Unterschrift. Als der Beschul-