626, Z. 548 f.). Er habe Angst gehabt, dass seiner Familie oder seinem Haus etwas geschehe (pag. 627, Z. 586 ff.). Den Namen des Dritten dürfe er nicht sagen, weil ihm das so gesagt worden sei (pag. 628, Z. 621) bzw. er wolle den Namen aus diversen Gründen nicht bekannt geben (pag. 946, Z. 7 ff.). Der Beschuldigte behauptete teilweise auch, er habe nichts von den Indooranlagen bei sich zu Hause gewusst. Man habe nur begonnen, Sachen zu vermuten und mit der Zeit habe man einige Sachen auch angesprochen (pag. 1549, Z. 39 ff.) bzw. er habe zwar teilweise Sachen gewusst, aber nicht alles (pag. 1788, Z. 32 ff.).