13. Generelle Aussagenwürdigung des Beschuldigten Zu Beginn des Strafverfahrens legte der Beschuldigte ein Geständnis ab (betreffend Hanfpflanzen auf dem Maisfeld und an der F.________strasse im Jahr 2011). Danach führte er aus, es sei alles durch einen Dritten angepflanzt und geerntet worden. Ihm würden keine Hanfpflanzen gehören. Nach der Hausdurchsuchung vom 30.11.2012 bestätigte der Beschuldigte allerdings wiederum anfänglich, er habe die Indooranlagen (F.________strasse und L.________weg) selbst – ohne Hilfe oder Beteiligung von Anderen – angebaut und gepflegt. In den weiteren Einver-