12. Ausführungen der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ machte im oberinstanzlichen Verfahren keine Ausführungen zur Sache. Er beschränkte sich auf die Rüge formeller Punkte und erklärte, er sei nicht in der Lage, sich mit den sich in den Akten befindenden Aussagen der Auskunftspersonen und Zeugen auseinanderzusetzen, weil diese Aussagen bestritten und im Rahmen eines unfairen Verfahrens entstanden seien. Ihm sei eine Überprüfung dieser Aussagen durch die Abweisung der Beweisanträge auf Einvernahme von Q.________ und J.________ verunmöglicht worden (pag. 1795).