566 ff.), U.________ (pag. 572 ff.; pag. 577 ff.), V.________ (pag. 1172 f.), W.________ (pag. 1174 f.) und von X.________ (pag. 1176 f.) vor. Auf eine Zusammenfassung dieser Aussagen wird verzichtet. Es wird nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung auf die konkreten Aussagen eingegangen. Soweit weitergehend wird sofern vorhanden vollumfänglich auf die Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten durch die Vorinstanz (pag. 1595 ff., S. 12 ff. der Urteilsbegründung) sowie auf die amtlichen Akten verwiesen.