Dem Beschuldigten wird gestützt auf die Erkenntnisse im Vorverfahren mit Anklageschrift vom 18.12.2013 vorgeworfen, sich der Widerhandlungen gegen das BetmG, mehrfach begangen in der Zeit von ca. Frühling 2011 bis Oktober / November 2012 in G.________ und anderswo «durch Finanzierung und Betrieb von mehreren Hanfindooranlagen, Anbau von Hanf zur Gewinnung von Betäubungsmitteln nicht ausschliesslich zum Eigenkonsum, Herstellung, Besitz, Kauf, Veräusserung und Verschaffen von Cannabis sowie Anstaltentreffen dazu» schuldig gemacht zu machen (pag.