319 Abs. 2 StPO) sind offensichtlich nicht erfüllt. Weil kein Verfahrensmangel vorliegt, stellt sich die Frage nach der Möglichkeit der Heilung des Mangels nicht. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 9. Vorbemerkungen Der Beschuldigte ist wohnhaft an der F.________strasse in G.________. Der landwirtschaftliche Betrieb seines Vaters und Bruders befindet sich im gleichen Dorf im I.________(Ort). Der Beschuldigte ist zudem Eigentümer der Liegenschaft L.________weg in G.________. Aufgrund einer anonymen Meldung konnte durch die Kantonspolizei Bern am 16.9.2011 festgestellt werden, das in einem Maisfeld