Die Nichtteilnahme der Generalstaatsanwaltschaft im oberinstanzlichen Verfahren sowie der Verzicht auf die Einvernahme der Zeugen Q.________ und J.________ stellen keinen Verstoss gegen Art. 6 EMRK dar. Der Beschuldigte wurde ferner ausreichend verteidigt. Es fehlt somit weder an Prozessvoraussetzungen noch bestehen Prozesshindernisse gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO, die zu einer Einstellung des Verfahrens hätten führen müssen. Die übrigen Einstellungsgründe (Art. 319 Abs. 1 Bst. a bis Bst. c und Bst. e sowie Art. 319 Abs. 2 StPO) sind offensichtlich nicht erfüllt.