6 Abs. 2 StPO). Die Kammer hat vorliegend die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten und keine Handlungen vorgenommen, die in Anwesenheit der Generalstaatsanwaltschaft (allein) dieser oblegen hätten. Es liegt damit keine Verletzung von Art. 6 EMRK vor. 8.5 Schlussfolgerung Eine Verfahrenseinstellung ist in den in Art. 319 StPO genannten Gründen möglich (Art. 319 i.V.m. Art. 329 Abs. 4 und Art. 379 StPO). Das vorliegende Verfahren wurde im Einklang mit den Bestimmungen der StPO durchgeführt. Die Nichtteilnahme der Generalstaatsanwaltschaft im oberinstanzlichen Verfahren sowie der Verzicht auf die Einvernahme der Zeugen Q.