Die Verfahrensleitung lud die Generalstaatsanwaltschaft entsprechend nicht vor und war dazu auch nicht verpflichtet. Das Gericht übernimmt mit Verweis auf das Gesagte durch Abwesenheit der Staatsanwaltschaft nicht die Rolle der Anklage. Es ist sowohl in An- als auch in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft befugt bzw. verpflichtet, von sich aus Beweise zu erheben (Art. 343 StPO bzw. im Berufungsverfahren Art. 389 StPO), wobei es belastende und entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt untersucht (Art. 6 Abs. 2 StPO).