7 hiervor). Der Beschuldigte kann folglich maximal zu einer Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend CHF 19‘800.00, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘800.00 verurteilt werden. Damit liegt kein Fall von Art. 405 Abs. 3 StPO vor und die Generalstaatsanwaltschaft war nach geltendem Verfahrensrecht nicht verpflichtet, die Anklage in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung persönlich zu vertreten. Die Verfahrensleitung lud die Generalstaatsanwaltschaft entsprechend nicht vor und war dazu auch nicht verpflichtet.