17 freigesprochen oder schuldig erklärt werden. Die StPO kennt zudem keine Pflicht der Staatsanwaltschaft, die Anklageschrift an der mündlichen Verhandlung zu verlesen (E. 5.6.1 ff.). Das Gericht ist unabhängig davon zu Beweisabnahmen verpflichtet, ob die Staatsanwaltschaft an der Gerichtsverhandlung anwesend ist oder nicht (E. 5.7). Die Kammer ist vorliegend an das Verschlechterungsverbot gebunden (vgl. Ausführungen unter Ziff. 7 hiervor).