Zur Nichtteilnahme der Generalstaatsanwaltschaft am oberinstanzlichen Verfahren Das Bundesgericht setzte sich mit Urteil 6B_1442/2017 vom 24.10.2018 ausführlich mit der Rechtsprechung des EGMR betreffend die Teilnahme der Staatsanwaltschaft an Gerichtsverhandlungen auseinander. Dem Gericht kommt nach der StPO bei der Beweisführung zwingend eine aktive Rolle zu. Es muss die beschuldigte Person an der mündlichen Hauptverhandlung von Amtes wegen sowohl zur Person als auch zur Sache befragen (Art. 341 Abs. 3 StPO; BGE 143 IV 408 E. 6.2).