Die amtliche Verteidigung fällt kein Urteil über den Beschuldigten, sondern vertritt dessen Interessen. Art. 134 StPO sieht entsprechend beim Wechsel einer amtlichen Verteidigung keine Wiederholung von Beweisabnahmen vor. Im Übrigen geht ein Wechsel des Spruchkörpers durch Einreichung der Berufung an die Rechtsmittelbehörde einher und Rechtsanwalt B.________ nahm an sämtlichen oberinstanzlichen Beweisabnahmen teil. Die Rüge des Beschuldigten ist auch in diesem Punkt unbegründet. 8.4 Zur Nichtteilnahme der Generalstaatsanwaltschaft am oberinstanzlichen Verfahren