2014, N. 1 zu Art. 335). Art. 335 Abs. 1 StPO stellt sicher, dass der Richter, der bei der Urteilsfindung mitwirkt, zumindest alle in der Hauptverhandlung unmittelbar erhobenen Beweise eigens wahrnimmt (KAUFMANN, a.a.O., S. 244; vgl. auch Urteil des BGer 6B_14/2012 vom 15.09.2012 E. 3.4). Entgegen den Behauptungen der Verteidigung lässt sich dieser Grundsatz jedoch nicht auf den Wechsel der amtlichen Verteidigung übertragen. Die amtliche Verteidigung fällt kein Urteil über den Beschuldigten, sondern vertritt dessen Interessen.