335 Abs. 2 StPO die gesamte Hauptverhandlung wiederholt, es sei denn, die Parteien verzichteten darauf (Bericht der Expertenkommission zum Konzept einer eidgenössischen Strafprozessordnung, S. 140; KAUFMANN, Das Unmittelbarkeitsprinzip und die Folgen seiner Einschränkung in der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2013, S. 243; SCHMID, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 335; RIKLIN, in: StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 335).