335 Abs. 1 StPO, dass das Gericht während der gesamten Hauptverhandlung (von der Eröffnung der Verhandlung [Art. 339 Abs. 1 StPO] bis zur Urteilseröffnung [Art. 351 StPO]) in der gleichen Zusammensetzung und im Beisein eines Gerichtsschreibers tagt. Fällt während der Hauptverhandlung eine Richterin aus, so wird gemäss Art. 335 Abs. 2 StPO die gesamte Hauptverhandlung wiederholt, es sei denn, die Parteien verzichteten darauf (Bericht der Expertenkommission zum Konzept einer eidgenössischen Strafprozessordnung, S. 140;