16 Die Rüge der nicht ausreichend bzw. nicht effizienten Verteidigung zielt folglich ins Leere. Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht (vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Als Ausfluss dieser Garantie bestimmt Art. 335 Abs. 1 StPO, dass das Gericht während der gesamten Hauptverhandlung (von der Eröffnung der Verhandlung [Art. 339 Abs. 1 StPO] bis zur Urteilseröffnung [Art. 351 StPO]) in der gleichen Zusammensetzung und im Beisein eines Gerichtsschreibers tagt.