Im Übrigen erwirkten die amtlichen Verteidiger zugunsten des Beschuldigten die Kassation des ersten erstinstanzlichen Urteils vom 30.10.2014 (vgl. Eingabe Rechtsanwalt C.________ pag. 1071 ff., pag. 1128 ff.; pag. 1286 f.; Rechtsanwalt D.________ pag. 1335 ff.). Insgesamt sind keine Verfehlungen der amtlichen Verteidiger ersichtlich und wurden vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte – hätte er Beweise für ein krass fehlerhaftes Verhalten der Verteidiger – diese mit Hilfe von Rechtsanwalt B.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20.11.2018 vorgebracht hätte.