Der Beschuldigten lehnte Rechtsanwalt D.________ zwar vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2.5.2017 ab. Er gab sich allerdings anlässlich dieser Hauptverhandlung mit den Ausführungen von Rechtsanwalt D.________ zufrieden. Generell erklärte der Beschuldigte am Schluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlungen vom 30.10.2014 und 2.5.2017 sogar ausdrücklich, seine amtlichen Verteidiger hätten korrekt plädiert (pag. 1182: der Beschuldigte führte aus «[…], dass korrekt sei, was sein Anwalt im Plädoyer vorgebracht habe»; pag. 1557: «Herr D.________ habe dies sehr gut gemacht»). Im Übrigen