Zwar stellte der Beschuldigte wiederholt (am 20.2.2015, am 11.4.2017 sowie am 19.1.2018) ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung. Die Gesuche wurden jedoch mehrheitlich abgewiesen (einmalig Wechsel gutgeheissen am 17.3.2015, zumal Rechtsanwalt C.________ um Entlassung aus dem amtlichen Mandat bat, pag. 1308 ff.; Entzug der amtlichen Verteidigung am 27.3.2018). Den ersten Wechsel der amtlichen Verteidigung beantragte der Beschuldigte erst nach seiner Verurteilung vom 30.10.2014. Sämtliche Einvernahmen, welchen Rechtsanwalt C.________ beiwohnte, wurden folglich während eines intakten Mandatsverhältnisses geführt. Der Beschuldigten lehnte Rechtsanwalt D.__