1542, Z. 32 ff.). Die Behauptung, die amtlichen Verteidiger hätten keine Ergänzungsfragen gestellt, ist aktenwidrig. Im Übrigen stellten die beiden amtlichen Verteidiger auch dem Beschuldigten mehrfach Fragen (pag. 626, Z. 546 ff.; pag. 627, Z. 590 ff.; pag. 646, Z. 168 ff.; pag. 941, Z. 5 ff.; pag. 946, Z. 18 ff.; pag. 1180, Z. 34 ff.; pag. 1549, Z. 11 ff.). Es ist folglich nicht erkennbar, inwiefern Rechtsanwalt C.________ und Rechtsanwalt D.________ den Beschuldigten während den parteiöffentlichen Einvernahmen nicht effizient vertreten hätten. Zwar stellte der Beschuldigte wiederholt (am 20.2.2015, am 11.4.2017 sowie am 19.1.2018) ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung.