15 In den amtlichen Akten findet sich entgegen den Behauptungen des Beschuldigten kein Hinweis auf eine unzureichende amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt C.________ oder Rechtsanwalt D.________. Insbesondere stellt der Verzicht, Zeugen Ergänzungsfragen zu stellen, nicht per se ein fehlerhaftes Prozessverhalten dar. Oftmals ist ein Verzicht auf Ergänzungsfragen aus taktischen Gründen angezeigt. Im Übrigen geht der Beschuldigte fehl in der Annahme, seine amtlichen Verteidiger hätten den Zeugen keine Ergänzungsfragen gestellt. Rechtsanwalt C.__