1522 ff.). Unmittelbar vor der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2.2.2018 reichte der Beschuldigte am 19.1.2018 (Posteingang 25.1.2018) wiederum ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung ein (pag. 1687 ff.), weshalb die oberinstanzliche Hauptverhandlung kurzfristig abgesetzt werden musste (pag. 1713 f.). Nach Ansicht der Kammer sind die erstmals in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30.11.2018 gestellten Anträge auf Einvernahme von Q.________ und J.________ folglich verspätet.