So machte der Beschuldigte kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30.10.2014 (PEN 13 270) geltend, er sei verhandlungsunfähig (pag. 1142 ff.; Verhandlungsfähigkeit bestätigt mit Gutachten von Dr. T.________ vom 29.10.2014, pag. 1160 ff.). Vor der erstinstanzlichen Verhandlung vom 2./3.5.2017 stellte der Beschuldigte am 11.4.2017 ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung und um Verschiebung der Hauptverhandlung (pag. 1485 ff.). Beide Gesuche wurden abgewiesen (pag. 1522 ff.).