_ erstmals konkrete Anträge um Einvernahme zweier Belastungszeugen stellte. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschuldigte bis zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20.11.2018 hätte zuwarten müssen, um die Anträge zu stellen. Das Verhalten des Beschuldigten verletzt unter Berücksichtigung des Gesagten Treu und Glauben. Dies gilt umso mehr, als es dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten entspricht, die Absetzung von Hauptverhandlungen zu erwirken bzw. erwirken zu wollen. So machte der Beschuldigte kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30.10.2014 (PEN 13 270) geltend, er sei verhandlungsunfähig (pag.