Der Grundsatz von Treu und Glauben verbietet es, auf bekannte rechtserhebliche Einwände vorerst zu verzichten und diese erst im späteren Stadium des Verfahrens zu erheben. Dabei muss sich der Beschuldigte das Verhalten seines früheren Verteidigers anrechnen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_422/2017 vom 12.12.2017 E. 1.4.2; 6B_800/2016 vom 25.10.2017 E. 3.4.3 nicht publiziert in BGE 143 IV 397). Das Berufungsverfahren SK 17 240 wurde mit Berufungsanmeldung vom 3.5.2017 bzw. mit Berufungserklärung vom 30.6.2017 eröffnet. Die erste oberinstanzliche Hauptverhandlung war für den 2.2.2018 geplant. Rechtsanwalt B.__