Im Übrigen sind nach Ansicht der Kammer die erstmals in der Berufungsverhandlung vom 20.11.2018 vorgebrachten Anträge des Beschuldigten verspätet. Zwar hielt das Bundesgericht fest, die beschuldigte Person verwirke ihr Recht auf die Stellung von Ergänzungsfragen nicht dadurch, dass sie dies erst im Rahmen der Berufung geltend mache.