Der Beweiswert der Aussage von Q.________ ist damit gering, zumal er keine eigenen Erkenntnisse zum Verhalten des Beschuldigten schildern konnte. Es handelt sich damit keineswegs um einen Hauptbelastungszeugen. Eine weitere Befragung durch die Kammer war demnach nicht erforderlich. Gestützt auf das Gesagte liegt keine Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips vor. Eine oberinstanzliche Befragung der Zeugen Q.________ und J.________ war nicht angezeigt. Im Übrigen sind nach Ansicht der Kammer die erstmals in der Berufungsverhandlung vom 20.11.2018 vorgebrachten Anträge des Beschuldigten verspätet.