_ durch die Kammer erfordern würde. Ähnliches hat für den Zeugen Q.________ zu gelten, der bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 17.10.2011 die Aussage verweigerte (pag. 558 f.) und erst bei der Staatsanwaltschaft Aussagen zur Sache machte (pag. 561 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10.7.2012 belastet Q.________ den Beschuldigten einzig mit Angaben vom Hörensagen. Er führte deutlich aus, er habe nie etwas mit eigenen Augen gesehen, sondern nur gehört, der Beschuldigte «mache etwas mit Gras» (pag. 562, Z. 38 f.; pag. 562, Z. 43 ff.). Der Beweiswert der Aussage von Q.___