13 rihuana abgegeben bzw. verkauft zu haben (insbesondere R.________ und S.________, vgl. zum Ganzen Ausführungen unter Ziff. 13 und Ziff. 17 ff. hiernach). Im Übrigen bestätigte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 10.7.2012 selbst, J.________ Marihuana zumindest zum Probieren abgegeben zu haben (pag. 618, Z. 275 ff.; pag. 619, Z. 295). Erst in den folgenden Einvernahmen bestritt der Beschuldigte eine Übergabe von Marihuana an J.________. Es handelt sich folglich nicht um eine klassische Aussage gegen Aussage Situation, die eine Befragung von J.________ durch die Kammer erfordern würde.