Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (Urteil des Bundesgerichts 6B_970/2013 vom 24.6.2014 E. 2.1). Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (Urteil 6B_970/2013 vom 24.6.2014 E. 2.1; BGE 140 IV 196 E. 4.4.2). Die nachfolgende Beweiswürdigung hängt nicht in entscheidender Weise vom Eindruck der Aussagen von Q.________ oder J.________ ab. Zwar belastete J.________ den Beschuldigten betreffend den Vorwurf Ziff.