d EMRK zudem keine gerichtliche Befragung der (Belastung- )Zeugen notwendig. Vielmehr reicht die Gewährung des Konfrontationsrechts gestützt auf das Gesagte einmal im Verlauf des Verfahrens. Der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten wurde folglich nicht verletzt. Der Anspruch auf oberinstanzliche Befragung der Zeugen Q.________ und J.________ lässt sich nach Ansicht der Kammer auch nicht mit dem Unmittelbarkeitsprinzip begründen. Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann.