__ in der Hauptverhandlung vom 2.5.2017 ebenfalls Ergänzungsfragen gestellt (pag. 1537, Z. 28 ff.; pag. 1538, Z. 1 ff.). Der Beschuldigte behauptete diesbezüglich, nicht Rechtsanwalt D.________ habe die Fragen gestellt, sondern er selbst sei es gewesen. Selbst wenn diese Behauptung effektiv zutreffen würde, wäre dies nur ein weiterer Beweis dafür, dass die Konfrontation mit dem Zeugen J.________ hinreichend stattgefunden hat. Entgegen den Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ ist gestützt auf das Konfrontationsrecht nach Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK zudem keine gerichtliche Befragung der (Belastung- )Zeugen notwendig.