Die persönliche Teilnahme der beschuldigten Person an Beweiserhebungen und Einvernahmen ist fakultativ (Urteile des Bundesgerichts 6B_422/2017 vom 12.12.2017 E. 1.4.2; 6B_16/2015 vom 12.3.2015 E. 1.4.2). Entgegen den Behauptungen des Beschuldigten kann ferner keine Rede davon sein, Rechtsanwalt C.________ bzw. Rechtsanwalt D.________ hätten den Belastungszeugen keine Fragen gestellt. Bei der parteiöffentlichen Befragung von Q.________ vom 10.7.2012 stellte Rechtsanwalt C.________ zum Schluss der Einvernahme eine Ergänzungsfrage (pag. 562 f., Z. 56 ff.). J.________ wurden durch Rechtsanwalt D.________ in der Hauptverhandlung vom 2.5.2017 ebenfalls Ergänzungsfragen gestellt (pag.