12 der Einvernahme von J.________ vom 2.5.2017). Dieser Umstand hat jedoch keinen Einfluss auf die Verwertbarkeit. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, nach welcher es neben der schriftlichen Mitteilung an den Verteidiger keiner separaten, persönlichen «Vorladung» der Beschuldigten bedarf. Die persönliche Teilnahme der beschuldigten Person an Beweiserhebungen und Einvernahmen ist fakultativ (Urteile des Bundesgerichts 6B_422/2017 vom 12.12.2017 E. 1.4.2; 6B_16/2015 vom 12.3.2015 E. 1.4.2).