1537 ff.) befragt. Die Einvernahmen vom 10.7.2012 und vom 2.5.2017 fanden wiederum parteiöffentlich in Anwesenheit von Rechtsanwalt C.________ bzw. Rechtsanwalt D.________ statt. Der Beschuldigte bzw. seine ehemaligen amtlichen Verteidiger hatten damit im vorliegenden Verfahren ausreichend Gelegenheit, die Aussagen der Belastungszeugen Q.________ und J.________ auf deren Glaubhaftigkeit zu überprüfen und in Frage zu stellen. Zwar war der Beschuldigte an den fraglichen Einvernahmen nicht dabei (mit Ausnahme