und J.________ Mit Beschluss der Kammer vom 20.11.2018 wurden die Anträge des Beschuldigten auf Befragung von Q.________ sowie J.________ abgewiesen (pag. 1794). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte (Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK) – entweder zum Zeitpunkt, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage machte, oder in einem späteren Verfahrensstadium (auch erst in der Berufungsverhandlung).