_) sei aufgrund der Verletzung von Art. 6 EMRK nicht in der Lage, sich mit den Zeugenaussagen ausreichend auseinanderzusetzen, um das Beweisergebnis substantiell zu ändern. Wenn im Laufe des Verfahrens die Zusammensetzung des Gerichts ändere, seien Beweiserhebungen zu wiederholen. Dies habe auch im Fall eines Wechsels der amtlichen Verteidigung zu erfolgen. Auch aus diesem Grund sei der Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK verletzt. Zudem habe die Generalstaatsanwaltschaft nicht am oberinstanzlichen Verfahren teilgenommen (pag. 1782; pag. 1795). 8.2 Zur Befragung von Q.________ und J.________